Aufgrund
des §
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. §
Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.
Hinweis:
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