Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so hat der Stpfl. nach R 34 Abs. 2 EStR ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden WG durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse, aufgewendet hat.
In der Praxis werden die Zuschüsse häufig dadurch erfolgsneutral behandelt, daß sie in einen Sonderposten mit Rücklageanteil eingestellt werden, welcher jährlich um die vorgenommenen AfA der zuschußbegünstigten WG gemindert wird. Im Ergebnis werden dadurch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten WG um die gewährten Zuschüsse gemindert.
Es ist bekannt geworden, daß einige Stpfl. gewährte Investitionszulagen ebenfalls in Sonderposten mit Rücklageanteil einstellen.
Sie dürfen die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten mindern (§ ). Es handelt sich vielmehr in voller Höhe um nicht steuerbare Betriebseinnahmen im Zeitpunkt der Gewährung.
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