FinMin Saarland - Erlass vom 04.02.2010
S 3810-1#002 2010/6716

FinMin Saarland - Erlass vom 04.02.2010 (S 3810-1#002 2010/6716) - DRsp Nr. 2010/80107

FinMin Saarland, Erlass vom 04.02.2010 - Aktenzeichen S 3810-1#002 2010/6716

DRsp Nr. 2010/80107

Erbschaftsteuer; Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen und -schulden als Erwerb bzw. Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich in der Frage der erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung von privaten Steuererstattungsansprüchen und -schulden in allen noch offenen Fällen folgende Auffassung zu vertreten:

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 EStG).

1. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten

Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008, II R 30/06, BStBl II S. 626). Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben.