FinMin Sachsen - Erlass vom 29.11.2021
31-S 0465/1/43-2021/65168

FinMin Sachsen - Erlass vom 29.11.2021 (31-S 0465/1/43-2021/65168) - DRsp Nr. 2021/80706

FinMin Sachsen, Erlass vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 31-S 0465/1/43-2021/65168

DRsp Nr. 2021/80706

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und

  • des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.

Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

Hinweis: