FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 27.02.2014
44 - S 0625 - 5

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 27.02.2014 (44 - S 0625 - 5) - DRsp Nr. 2014/80223

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 44 - S 0625 - 5

DRsp Nr. 2014/80223

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,

  • des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 15. März 2011 - VI B 145/10 - (BFH/NV S. 983) und

  • des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 2013 - 2 BvR 1008/11 -

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 27. Februar 2014 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ungleichbehandlung steuerfrei bleibender bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbarer pauschaler Aufwendungen für Fahrten anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen (§ 3 Nummern 13 und 16, § 4 Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 27. Februar 2014 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.