FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.02.2010
VI 353 S 3812 - 014

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.02.2010 (VI 353 S 3812 - 014) - DRsp Nr. 2010/80092

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 01.02.2010 - Aktenzeichen VI 353 S 3812 - 014

DRsp Nr. 2010/80092

Erbschaftsteuer; Übernahme-/Kaufrechtsvermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG aF; Bezugserlass vom 13. September 2002 - VI 316 - S 3800 - 023-

Der BFH hat mit Urteil vom 13. August 2008 (II R 7/07, BStBl 2008 II S. 982) entschieden, dass Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten ist. Er hat damit zugleich seine frühere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2001, II R 76/99, BStBl 2001 II S. 605) aufgegeben, nach der Erwerbsgegenstand das zugewendete Erwerbsrecht als ein Gestaltungsrecht ist. Unverändert ist jedoch die Forderung aus einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis nicht mit dem Steuerwert des Gegenstandes zu bewerten, auf den sich das Erwerbsrecht bezieht, sondern mit dessen gemeinem Wert.

Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf Vermögen, das gem. § 13a ErbStG aF begünstigt ist, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen zu.

Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf nach § 13b Abs. 1 ErbStG nF grundsätzlich begünstigtes Vermögen, ist die Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 13a, b nF ebenfalls zu gewähren.