Der BFH hat mit Urteil vom 13. August 2008 (
Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf Vermögen, das gem. § 13a ErbStG aF begünstigt ist, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen zu.
Bezieht sich das Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis auf nach § 13b Abs. 1 ErbStG nF grundsätzlich begünstigtes Vermögen, ist die Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 13a, b nF ebenfalls zu gewähren.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|