FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.04.2014
VI 3012 - S 2286 - 073

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.04.2014 (VI 3012 - S 2286 - 073) - DRsp Nr. 2014/80340

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 16.04.2014 - Aktenzeichen VI 3012 - S 2286 - 073

DRsp Nr. 2014/80340

Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Absatz 6 EStG bei mehreren Pflegepersonen

Es wurde gefragt, ob der Pflege-Pauschbetrag auch dann auf alle an der Pflege Beteiligten aufzuteilen ist, wenn zwar mehrere Personen eine Person pflegen, aber eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.

Ich bitte, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Nach § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen (§ 33b Absatz 6 Satz 6 EStG).

Voraussetzung für eine Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags ist, dass es sich um mehrere Pflegepersonen handelt, die die Tatbestandsvoraussetzungen der Sätze 1 bis 5 erfüllen.