Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist eine Sachentnahme des Stroms, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist. Der Teilwert ermittelt sich grundsätzlich nach den anteiligen Herstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms; miteinzubeziehen sind u. a. die Abschreibung und die Finanzierungskosten. Aus Vereinfachungsgründen kann der Entnahmewert im Wege der Schätzung aus dem Strompreis eines regionalen Energieversorgers abgeleitet werden. Es bestehen keine Bedenken, bei Anlagen, die ab dem in Betrieb genommen wurden, den für den privaten Haushalt entnommenen Strom mit 0,20 €/kWh zu bewerten.
Die Verwendung des Stroms in einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist nach § 6 Absatz 5 EStG zu bewerten.
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