Durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2022 (BGBI 2022 I S. 3385) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 festgesetzt worden.
Ab Kalenderjahr 2023 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
bei Angehörigen der Bundeswehr
1. | in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit | 66,25 € |
2. | in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit | 119,25 € |
3. | in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit | 225,25 € |
bei Angehörigen der Bundespolizei
1. | bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit | 79,50 € |
2. | bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung. |
Polizei des Freistaats Thüringen
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