FinMin Thüringen - Erlass vom 16.08.2023
1040 - 21 - S 2337/5 93881/2023

FinMin Thüringen - Erlass vom 16.08.2023 (1040 - 21 - S 2337/5 93881/2023) - DRsp Nr. 2023/80512

FinMin Thüringen, Erlass vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 1040 - 21 - S 2337/5 93881/2023

DRsp Nr. 2023/80512

Steuerliche Behandlung der Dienstaufwandsentschädigungen, die den hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Thüringen gewährt werden

I. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen

Dienstaufwandsentschädigungen an hauptamtliche Kommunalbeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie die in der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) genannten sowie die auf der Grundlage des § 4 Satz 2 ThürDaufwEV durch Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen (R 3.12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR).

Durch die Bekanntmachungen des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 30. Juni 2023 (ThürStAnz Nr. 30 /2023 S. 974) wurden die Höchstbeträge der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 und 3 ThürDaufwEV mit Wirkung ab 1. Januar 2023 neu bekannt gegeben.

Dienstaufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 3 ThürDaufwEV können daher bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen steuerfrei gewährt werden:

1. Bürgermeister

Bei einer Einwohnerzahl Höchstbetrag ab 1.1.2023
bis 5.000 236 €
von 5.001 bis 10.000 274 €
von 10.001 bis 20.000 311 €
von 20.001 bis 30.000 353 €
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