Dienstaufwandsentschädigungen an hauptamtliche Kommunalbeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie die in der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) genannten sowie die auf der Grundlage des § 4 Satz 2 ThürDaufwEV durch Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen (R 3.12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR).
Durch die Bekanntmachungen des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 30. November 2022 (ThürStAnz Nr. 51/2022 S. 1570) wurden die Höchstbeträge der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 und 3 ThürDaufwEV mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 neu bekannt gegeben.
Dienstaufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 3 ThürDaufwEV können daher bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen steuerfrei gewährt werden:
Bei einer Einwohnerzahl | Höchstbetrag ab 1.12.2022 | |||
bis | 5.000 | 229 € | ||
von | 5.001 | bis | 10.000 | 265 € |
von | 10.001 | bis | 20.000 | 301 € |
von | 20.001 | bis | 30.000 |
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