BGH - Urteil vom 26.04.2022
X ZR 3/20
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 407
FamRZ 2022, 1567
MDR 2022, 1207
NJW 2022, 3147
NotBZ 2023, 24
ZInsO 2022, 1674
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 223/18
OLG Köln, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 U 14/19

Geschäftsunfähigkeit einer Person bei Abgabe einer Willenserklärung; Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrags wegen Sittenwidrigkeit

BGH, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen X ZR 3/20

DRsp Nr. 2022/10817

Geschäftsunfähigkeit einer Person bei Abgabe einer Willenserklärung; Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrags wegen Sittenwidrigkeit

Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist. Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrags.

Der 1928 geborene Kläger lernte die rund 53 Jahre jüngere Beklagte im Jahr 2015 kennen. In der Folgezeit kümmerte sich die Beklagte um die Verwaltung der dem Kläger gehörenden Mietshäuser. Sie wohnte kostenfrei in einer dem Kläger gehörenden Immobilie.