H 4.2 (4) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.2 Betriebsvermögen

H 4.2 (4) EStHB2022 Hinweise

H 4.2 (4) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Mehrere Baulichkeiten Mehrere Baulichkeiten sind selbständige Wirtschaftsgüter, auch wenn sie auf demselben Grundstück errichtet wurden und in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, z. B. Anbauten bei Gebäuden, es sei denn, sie sind baulich derart miteinander verbunden, dass die Teile des Bauwerks nicht ohne weitere erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können (>BFH vom 05. 12. 1974 - BStBl II 1975 S. 344, vom 21. 07. 1977 - BStBl II 1978 S. 78 und vom 15. 09. 1977 - BStBl II 1978 S. 123), oder sie besitzen keine eigene Standfestigkeit (>BFH vom 25. 01. 2007 - BStBl II S. 586). Miteigentum Jeder nach R 4.2 Abs. 4 Satz 1 selbständige Gebäudeteil ist in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (>BFH vom 09. 07. 1992 - BStBl II S. 948). Nutzung im Rahmen mehrerer Betriebe - Dient ein Gebäude (Gebäudeteil) ausschl. eigenbetrieblichen Zwecken, ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn es (er) im Rahmen mehrerer selbständiger (eigener) Betriebe genutzt wird. - Von selbständigen Wirtschaftsgütern ist bei gleichen Nutzungsverhältnissen jedoch dann auszugehen, wenn das Gebäude (der Gebäudeteil) nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt wurde. (>BFH vom 29. 09. 1994 - BStBl II 1995 S. 72) Nutzungsänderung