BAG - Beschluss vom 16.10.2018
3 AZR 139/17 (A)
Normen:
RL 2001/23/EG v. 12.03.2001 Art. 3 Abs. 1; RL 2001/23/EG v. 12.03.2001 Art. 3 Abs. 4; RL 2001/23/EG v. 12.03.2001 Art. 3 Abs. 5 Buchst. a); AEUV Art. 267; RL 2008/94/EG v. 22.10.2008 Art. 8;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 326
ArbRB 2019, 11
AuR 2018, 542
BB 2018, 2611
DStR 2018, 2483
EzA-SD 2018, 12
FamRZ 2019, 284
WM 2018, 2199
ZIP 2018, 2179
ZInsO 2019, 167
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 582/16
ArbG Solingen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1812/15

Haftung des Erwerbers eines in Insolvenz befindlichen Betriebes für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus Beschäftigungszeiten vor der InsolvenzeröffnungReichweite der Schutzmaßnahmen für die Interessen der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach europäischem RechtMaßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Anwartschaftsrechte aus betrieblicher Altersversorgung nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensSchutzmaßnahmen für zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz entstandene, aber noch nicht fällige Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer nach europäischem und nationalem RechtDirekte Anwendung europarechtlicher Normen zum Schutz von Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer im nationalen RechtAbwägung der erlittenen Verluste der Arbeitnehmer in ihrer Altersversorgung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und deren Geltendmachung vor einem nationalen GerichtPrivatrechtlich organisierte Insolvenzeinrichtung der betrieblichen Altersversorgung als öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates nach europäischem Recht

BAG, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 139/17 (A)

DRsp Nr. 2018/15656

Haftung des Erwerbers eines in Insolvenz befindlichen Betriebes für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus Beschäftigungszeiten vor der Insolvenzeröffnung Reichweite der Schutzmaßnahmen für die Interessen der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach europäischem Recht Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Anwartschaftsrechte aus betrieblicher Altersversorgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schutzmaßnahmen für zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz entstandene, aber noch nicht fällige Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer nach europäischem und nationalem Recht Direkte Anwendung europarechtlicher Normen zum Schutz von Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer im nationalen Recht Abwägung der erlittenen Verluste der Arbeitnehmer in ihrer Altersversorgung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und deren Geltendmachung vor einem nationalen Gericht Privatrechtlich organisierte Insolvenzeinrichtung der betrieblichen Altersversorgung als öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates nach europäischem Recht

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: