Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögensfürsorge gegenüber Dritten
BGH, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen III ZR 175/93
DRsp Nr. 1995/2760
Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögensfürsorge gegenüber Dritten
»Zur Frage der Eigenhaftung eines Betreuers wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gegenüber dem Vertragspartner des Betreuten.«1. Die Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers ist - ebenso wie die Haftung der Eltern - für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögensfürsorge nicht von einer allgemeinen Einstandspflicht gegenüber Dritten geprägt.2. Dem Umstand, daß das Recht und die Pflicht eines Pflegers oder Betreuers, Aufgaben der Personen- oder Vermögenssorge für einen anderen wahrzunehmen, auf einem staatlichen Hoheitsakt gründet, kommt - anders als bei der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff. BGB), die Ausfluß des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern ist - keine eine Vertrauenshaftung gegenüber Dritten auslösende oder verstärkende Wirkung zu.
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