OLG München - Beschluss vom 17.01.2019
34 Wx 165/18 Kost
Normen:
GNotKG § 3 Abs. 2; KV GNotKG Nr. 11101;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 89
FuR 2019, 238
ZEV 2019, 296
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 378/18
AG Günzburg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0618/93

Höhe der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung bei Anfallen einer Erbschaft an die betreute Person als nicht befreiter Vorerbe bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung

OLG München, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 165/18 Kost

DRsp Nr. 2019/1721

Höhe der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung bei Anfallen einer Erbschaft an die betreute Person als nicht befreiter Vorerbe bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung

Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Anschluss an LG München I, Beschluss vom 24.9.2018, 13 T 6648/18; entgegen OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, Beschluss vom 14.9.2009, 2 Wx 66/09).

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 5. April 2018 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Günzburg vom 19. September 2017 (Rechnungsnummer 880140029079) ersatzlos aufgehoben.

Normenkette:

GNotKG § 3 Abs. 2; KV GNotKG Nr. 11101;

Gründe

I.