BSG - Urteil vom 05.05.2010
B 11 AL 14/09 R
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 2500; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 55/08
SG Detmold, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 45/07

Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers bei Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, Überschreitung der Schwellengebühr bis zur Mittelgebühr, rechtliche Bewertung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

BSG, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen B 11 AL 14/09 R

DRsp Nr. 2010/17857

Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers bei Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, Überschreitung der Schwellengebühr bis zur Mittelgebühr, rechtliche Bewertung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen also über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht angebracht, nach einzelnen Rechtsgebieten bzw. Teilrechtsgebieten zu differenzieren. Abzustellen ist in jedem Rechtsgebiet auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2009 geändert.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18. Mai 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1005;