(1) 1Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist, es sein denn, daß der Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt worden ist. 2Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung. (2) 1Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin (West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§
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