I § 6 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

I § 6 BerlinFG Herstellung in Berlin (West)

I § 6 Herstellung in Berlin (West)

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist, es sein denn, daß der Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt worden ist. 2Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung. (2) 1Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin (West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand in Berlin (West) im Sinne des Absatzes 1 mehr als geringfügig behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 betragen hat. 2Auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9 bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwendung. (3) 1Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend. 2Eine Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer liegt auch dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder teilweise von einem anderen Berliner Unternehmer ausführen läßt. (4)