I. Redaktionelle Leitsätze

Autorin: Kestler
1.

Die Fotokopie eines Testaments erfüllt als solche nicht die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament. Allerdings kann auf andere Weise der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde begründet insbesondere keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

2.

Bei Vernichtung der Urkunde durch den Erblasser wird vermutet, dass er damit die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat (§  2255 Satz 2 BGB). Für die Vernichtung des Testaments im Fall der Unauffindbarkeit spricht aber gerade keine Vermutung. Vielmehr unterliegt die Kopie einer angeblichen Testamentsurkunde der freien Beweiswürdigung, wobei an die Beweisführung strenge Anforderungen zu stellen sind.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2023