II. Sachverhalt

Autorin: Melle

Die klagende Heimbewohnerin ist geistig behindert und leidet am sogenannten Prader-Willi-Syndrom. Es besteht eine deutliche Intelligenzminderung. Die Heimbewohnerin lebt seit 2012 in einem Wohnheim für Menschen mit einer geistigen Behinderung. Sie nimmt die Beklagte als Trägerin des Wohnheims auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen Verbrühungen in Anspruch, die sie in der Einrichtung erlitt.

Am 19.04.2013 beabsichtigte die klagende Heimbewohnerin, ein Bad zu nehmen. Sie bat eine Betreuerin des Heims um eine entsprechende Erlaubnis. Diese wurde ihr - wie auch schon in der Vergangenheit - erteilt. Die Heimbewohnerin ließ daraufhin heißes Wasser in eine mobile, in der Dusche bereitgestellte Sitzbadewanne ein. Die Temperaturregelung erfolgte über einen Einhebelmischer ohne Begrenzung der Heißwassertemperatur. Anders als in früheren - problemlos verlaufenden - Fällen war das ausströmende Wasser so heiß, dass die klagende Heimbewohnerin schwerste Verbrühungen an beiden Füßen und Unterschenkeln erlitt. Sie schrie lautstark, konnte sich aber selbst nicht aus der Situation befreien. Dies gelang erst, als ein anderer (behinderter) Heimbewohner ihr zu Hilfe eilte, das Wasser abließ und eine Pflegekraft herbeirief.