II. Sachverhalt

Autor: Grziwotz

Ehegatten stellten sich mit einer als "Vorsorgevollmacht" überschriebenen, notariell beglaubigten Erklärung vom 03.12.2012 gegenseitig eine Generalvollmacht aus, die sowohl Vermögensgeschäfte als auch die Gesundheitsvorsorge umfasste. In § 9 Satz 2 der Vollmacht ist folgende Regelung enthalten:

"Ferner hat mich der Notar darauf hingewiesen, dass diese Vollmacht über den Tod hinauswirkt, jederzeit widerruflich ist und dass bei Widerruf darauf zu achten ist, dass sämtliche Ausfertigungen der Vollmacht vom Bevollmächtigten herausgegeben werden."

Beide Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundbesitzes. Nach dem Tod des Ehemannes verpflichtete sich die Ehefrau mit notariellem Kaufvertrag vom 29.03.2023 sowohl im eigenen Namen als auch als Bevollmächtigte ihres verstorbenen Ehemannes, das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundbesitz an zwei Erwerber zu übertragen. In dieser Urkunde bewilligte sie die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Käufer. Diese bestellten aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Finanzierungsvollmacht am selben Tag eine Grundschuld zugunsten einer Sparkasse.