III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autorin: Kestler

1. Gemäß §  133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Es geht dabei nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens des Erblassers, sondern um die Klärung der forensisch im Vordergrund stehenden Frage, was der Erblasser mit seinen Worten habe sagen wollen.

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat. Lässt sich bei der Auslegung der einzelnen Verfügungen eine derartige Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen und Absichten nicht feststellen, oder lag eine solche nicht vor, dann ist auf den Willen gerade des Erblassers abzustellen, um dessen testamentarische Verfügung es geht.

Der Wille des Erblassers muss in dem Testament jedenfalls andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck kommen.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Nachlassgericht zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin die Schlusserbin nach dem Tod beider Eheleute werden sollte.