III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autorin: Kestler

Nach Ansicht des OLG kommt ernsthaft nur eine Wechselbezüglichkeit zu der Alleinerbeneinsetzung der Erblasserin selbst durch ihren Ehemann in Betracht. Bei §  2270 Abs.  2 BGB handelt es sich nur um eine Vermutungsregel, die aufgrund der besonderen Situation der hier gegebenen Testamentserrichtung den vorliegenden Fall nicht erfasst. Denn im Testament aus dem Jahr 1967 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Diese Alleinerbeneinsetzung des jeweils anderen Ehepartners erfolgte völlig unabhängig davon, wer den länger Lebenden beerbt. Anhaltspunkte dafür, dass 30 Jahre später im ergänzenden Testament vom 12.04.1997 die gegenseitige Erbeinsetzung von einer Schlusserbeneinsetzung abhängig gemacht werden sollte, sah das OLG keine. Das Testament von 1967 wurde durch das von 1997 ergänzt, jedoch nicht geändert. Denn es lässt sich auch im Wege der Auslegung nach §§  133, 2084 BGB nicht feststellen, dass die zunächst ohne Rücksicht auf die spätere Verfügung getroffene gegenseitige Erbeinsetzung durch das spätere Testament in der Weise geändert werden sollte, dass sie nur noch i.V.m. der Schlusserbeneinsetzung im späteren Testament gelten sollte.

Die Erbfolge richtet sich nach dem handschriftlichen Testament der Erblasserin vom 30.12.2010.

Die formgerechte Errichtung des lediglich in Kopie vorliegenden handschriftlichen Testaments wurde von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen.