IV. Praxishinweis

Autorin: Melle

In dieser Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu den Obhuts- und Fürsorgepflichten eines Heimträgers in Bezug auf Heimbewohner. Im Rahmen einer Einzelabwägung bezieht er technische Regelungen, wie insbesondere DIN-Normen, mit ein und definiert so Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten des Trägers. Dabei räumen die Richter ein, dass es für Heime nicht einfach ist, die richtige Balance zwischen einerseits Freiheit und Selbstbestimmung der Bewohner und andererseits dem notwendigen Schutz zu finden. Für Heimträger empfiehlt sich regelmäßig, insbesondere bei technischen Anlagen, zu hinterfragen, ob aus sachkundiger Sicht eine konkrete Gefahr besteht, dass durch die Anlage ohne Nachrüstung Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Einfache Nachrüstmöglichkeiten, wie z.B. der Austausch einer Mischarmatur, sind zur Vermeidung von Haftungsrisiken vorzunehmen.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2023