IV. Praxishinweis

Autor: Grziwotz

Beim Erbscheinsantrag ist der Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) anzugeben (§ 352 FamFG). Dies betrifft jedoch nur den Inhalt des Erbscheinsantrags, nicht den des Erbscheins. Dieser soll lediglich die Erbfolge ausweisen, wie sie vom Nachlassgericht festgestellt wurde. Eine Angabe der Verfügung von Todes wegen unterbleibt - von Ausnahmen zur Bezeichnung des Umfangs des Erbrechts bei einem mehrfachen Berufungsgrund abgesehen - grundsätzlich. Vorliegend ging es dem Antragsteller auch nicht um die Erbenstellung und die Erbquoten, die im Erbschein anzugeben sind, sondern um den Streit mit dem Bruder, ob die Regelungen der Mutter anzuerkennen sind oder das zweite Testament wegen der von ihm behaupteten Testierunfähigkeit der Mutter unwirksam ist. Über die Wirksamkeit der Auseinandersetzungsregelung muss aber ggf. ein ordentliches Gericht entscheiden, nicht das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren.