IV. Praxishinweis

Autor: Grziwotz

Zieht eine beschenkte Person aus "fremder Bedrängnis" Vorteile, so kommt es nach der "Enkelkinder-Entscheidung" nicht darauf an, ob der Begünstigte die "Zwangslage" des Schenkers mitverursacht hat. Ausreichend ist es, wenn er sie zu seinem Vorteil ausnutzt. Die Frage, welche Intensität eine "Zwangslage" erreichen muss, um eine Nichtigkeit des Zuwendungsvertrags annehmen zu können, bleibt weiterhin offen.

Wenn die Entscheidungsfähigkeit des Schenkers derart beeinflusst wird, dass er zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist, ist dies zweifelsohne der Fall. Ist aber die freie Willensbildung des Zuwendenden nicht ausgeschlossen, sondern liegt nur eine geschwächte Widerstandskraft des Schenkers gegenüber den Wünschen Dritter, insbesondere der beschenkten Person, vor, so ist fraglich, wann der Grad der Sittenwidrigkeit erreicht wird.

Die Isolierung des Schenkers, unzutreffende Informationen über andere nahestehende Personen (z.B. die angeblich bevorstehende Heimunterbringung durch ein anderes Kind des Schenkers) und Drohungen mit erheblichen Nachteilen können Anhaltspunkte dafür sein, dass eine freie Willensentscheidung im eigentlichen Sinn nicht mehr möglich ist. Allerdings bleibt die Grenze zu einem nicht zur Sittenwidrigkeit führenden sozialen Druck unklar.