IV. Praxishinweis

Autor: Grziwotz

Fest steht, dass Betroffene eines jedenfalls nicht wollen, nämlich wie im vorliegenden Fall, mehr als zehn Jahre bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung in einem wachkomatösen Zustand künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich nicht allein auf allgemeine "pathetische" Formulierungen der Patientenverfügung zu beschränken. Es muss vielmehr deutlich zum Ausdruck kommen, dass ein Behandlungsabbruch in möglichst konkretisierten Situationen gewünscht wird. Zusätzlich sollte festgelegt werden, wer als Bevollmächtigter oder Betreuer in der späteren Situation der Nichtentscheidungsfähigkeit die Aufgabe hat, den Willen des Patienten zur Geltung zu bringen. Dies vermeidet einen Konflikt zwischen mehreren Familienangehörigen, der zu dem obigen von der Betroffenen keinesfalls gewollten Ergebnis geführt hat.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2023