BSG - Urteil vom 27.02.2019
B 8 SO 15/17 R
Normen:
SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 102 Abs. 2; SGB XII § 102 Abs. 3 Nr. 2 -3; SGB XII § 102 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2019, 3173
NZS 2019, 711
ZEV 2019, 598
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 282/13
SG Osnabrück, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 26/11

Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des LeistungsberechtigtenZulässigkeit der Inanspruchnahme der Alleinerbin eines zu Lebzeiten des Erblassers nicht verwerteten HausgrundstücksKeine Begründung eines postmortalen Schonvermögens durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zugunsten von Erben

BSG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 15/17 R

DRsp Nr. 2019/11692

Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Alleinerbin eines zu Lebzeiten des Erblassers nicht verwerteten Hausgrundstücks Keine Begründung eines "postmortalen Schonvermögens" durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zugunsten von Erben

1. Der Schutz eines Hausgrundstücks von Leistungsberechtigten, das "nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll", begründet zugunsten der Angehörigen keinen Fall einer besonderen Härte, der einen Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch sie als Erben ausschließt. 2. Die Aufwendungen für den Barbetrag bei stationärer Unterbringung eines Grundsicherungsberechtigten sind nicht von der Erbenhaftung ausgenommen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15 316 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 102 Abs. 2; SGB XII § 102 Abs. 3 Nr. 2 -3; SGB XII § 102 Abs. 5;

Gründe:

I

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Klägerin als Erbin für die Kosten der ihrem verstorbenen Ehemann gewährten Sozialhilfe.