BSG - Urteil vom 17.12.2009
B 3 KR 20/08 R
Normen:
SGB 5 § 12 Abs. 1; SGB 5 § 33 Abs. 1 S. 1; SGB 5 § 36;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 1539/07
SG Mannheim, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1498/06

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung mit einem digitalen Hörgerät

BSG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 20/08 R

DRsp Nr. 2010/4345

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung mit einem digitalen Hörgerät

1. GKV-Versicherte haben Anspruch auf die Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet. 2. Die Festbetragsregelung ermächtigt als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung, nicht aber zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs; kann mit einem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet werden, bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung verpflichtet. 3. Gebrauchsvorteile für die Berufsausübung sind für die GKV-Hilfsmittelgewährung grundsätzlich unbeachtlich (Aufgabe von BSG vom 12.10.1988 - 3 RK 29/87 = SozR 2200 § 182b Nr 36 und BSG vom 15.11.1989 - 8 RKn 13/88 = SozR 2200 § 182 Nr 116, Klarstellung zu BSG vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R = BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2008 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Februar 2007 zurückgewiesen.