BSG - Urteil vom 11.07.2017
B 1 KR 1/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7;
Fundstellen:
NZS 2017, 911
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 320/16
SG Karlsruhe, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1251/14

KrankenversicherungErstattung der Kosten für selbstbeschaffte LiposuktionenErstattungsanspruch aufgrund GenehmigungsfiktionNaturalleistungsanspruchFreistellung von der Zahlungspflicht

BSG, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 1/17 R

DRsp Nr. 2017/13826

Krankenversicherung Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen Erstattungsanspruch aufgrund Genehmigungsfiktion Naturalleistungsanspruch Freistellung von der Zahlungspflicht

1. Berechtigte dürfen sich die ihnen fiktiv genehmigten Leistungen in einer Privatklinik zulasten ihrer Krankenkasse selbst verschaffen, wenn sie deren Gewährung später abgelehnt hat. 2. Berechtigte können von ihrer Krankenkasse nicht Erstattung von Kosten selbst beschaffter ärztlicher Leistungen beanspruchen, mit denen sie mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht belastet sind.

1. Grundvoraussetzung des Erstattungsanspruchs aufgrund Genehmigungsfiktion ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die beantragte Leistung im Sinne des Gesetzes nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs. 3a S. 6 SGB V). 2. Das folgt aus Wortlaut und Binnensystem der Norm, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck. 3. Gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, erwächst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch. 4. Der Anspruch ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspflicht gerichtet, wenn die fingierte Genehmigung eine Leistung betrifft, die nicht als Naturalleistung erbracht werden kann.