Kurzüberblick

Autor: Hennig

In der Praxis nimmt die Zahl der Menschen mit Behinderung zu, wobei die Betroffenen häufig bereits während ihres Erwerbslebens Anträge auf Feststellung einer Schwerbehinderung nach §  2 Abs.  2 SGB IX gestellt haben. Nähern sich schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder höher dem Rentenalter, so stellt sich regelmäßig die Frage nach einer Rente vor dem Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze. Die §§  37, 236a SGB VI sehen einen solchen früheren Renteneintritt in Gestalt der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.04.2024