Autorin: Kestler |
Viele Menschen in Deutschland befürchten, durch hohe Pflegekosten im Alter zum Sozialhilfefall zu werden. Deren Ehepartner und Kinder müssen dann mit staatlichen Rückgriffsansprüchen rechnen. Insbesondere der Anspruch auf Rückforderung eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) ist bei Übertragung von Vermögen der Eltern auf die Kinder zu beachten. Handelt es sich bei der Vermögensverschiebung um keine Schenkung, also keine unentgeltliche Leistung, greift diese Vorschrift nicht. Dies gilt insbesondere für Zahlungen auf einen Pflichtteilsanspruch.
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