Kurzüberblick

Autor: Klatt

Gibt es einen täglichen Pflegebedarf, der nicht oder nicht vollständig von der Pflegeversicherung (vgl. § 13 SGB XI), der Unfallversicherung (vgl. § 44 SGB VII) oder nach dem Bundesversorgungsgesetz35 BVG) gedeckt wird, kann - wenn eigenes Einkommen oder Vermögen nicht ausreichen - Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bezogen werden. Die ergänzenden Leistungen der Sozialhilfe sind dabei nachrangig.

Die Sozialhilfe umfasst gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1-6 SGB I und § 8 Nr. 1-7 SGB XII neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter insbesondere Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, aber vor allem auch die Hilfe zur Pflege. Aufgrund des sich aus dem § 18 SGB XII ergebenden Gesamtfallgrundsatzes ist die Behörde verpflichtet, den Hilfefall umfassend zu prüfen. Hierbei ist die Behörde an einen Antrag nicht gebunden. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes aus § 20 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von sich aus.