1. Allgemeines
Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG. Die Straßenbaulast umfasst nach § 3 Abs. 1 S. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben (z. B. Bau und Ausbau von Straßen, Beseitigung von Schlaglöchern). Hierzu werden insbesondere im Bereich der Bauleistungen die eigentlichen Straßenbauarbeiten und Dienstleistungen (Werklieferungen und sonstigen Leistungen) auch von im Ausland ansässigen Unternehmern übernommen.
2. Bestimmung des Leistungsempfängers
Unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet in derartigen Fällen der Leistungsempfänger die Steuer. Ob nun der Bund oder das betreffende Land als Leistungsempfänger zu behandeln ist, ist insbesondere auch von der tatsächlichen Ausgestaltung des Sachverhalts abhängig.
Dabei gilt Folgendes: