LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2010
L 6 B 36/09 SB ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 231/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2010 (L 6 B 36/09 SB ER) - DRsp Nr. 2010/2440

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen L 6 B 36/09 SB ER

DRsp Nr. 2010/2440

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1943 geborene Antragsteller (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnlich gehbehindert).

Durch Bescheid des Versorgungsamtes N vom 11.02.1992, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 29.07.1992 wurden bei dem ASt wegen der Funktionsbeeinträchtigungen

1. Muskelminderung des rechten Beines, Beinverkürzung rechts um 7 cm, Hüftgelenksverbildungen rechts (GdB 50),

2. Degenerative Lendenwirbel-Veränderungen, Wirbelgleiten (GdB 30),

3. Blutdruckerhöhung (GdB 10),

4. Vegetative Labilität (GdB 10),

5. Übergewicht (GdB 10) ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt, diejenigen des Merkzeichens "aG" hingegen verneint. Zwei weitere auf die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gerichtete Anträge aus den Jahren 1999 und 2004 blieben ohne Erfolg.