Die Beteiligten streiten, ob aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Grundbesitz unter Nießbrauchsvorbehalt stille Reserven aufgedeckt wurden, die im Rahmen der Gewinnfeststellung der R GmbH und Co. KG (Klägerin) für 2003 als Veräußerungsgewinne der übertragenden Gesellschafter zu erfassen sind. Außerdem ist für die Jahre 2003 bis 2005 streitig, inwieweit Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten zu berücksichtigen sind.
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