I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin des finanzgerichtlichen Verfahrens (im Folgenden: Klägerin), die wiederum Witwe ihres im Jahre 1986 verstorbenen Ehemannes A war.
Im Jahre 1979 hatten die Eheleute einen notariellen Erbvertrag geschlossen, wonach ihre Kinder X, Y und Z (der nunmehrige Kläger) zu gleichen Teilen als Erben eines jeden der Eheleute eingesetzt wurden. Der Längstlebende der Eheleute sollte an dem Nachlass des Erstversterbenden den lebenslänglichen uneingeschränkten Nießbrauch erhalten, der --wenn sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratete-- mit dem Tage der Eheschließung endete.
Zum Nachlass von A gehörten u.a. bebaute Grundstücke, die mit seinem Tode in Erbengemeinschaft auf die Kinder übergingen.
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