OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2014
S 7222 A - 7 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2014 (S 7222 A - 7 - St 16) - DRsp Nr. 2014/80351

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.04.2014 - Aktenzeichen S 7222 A - 7 - St 16

DRsp Nr. 2014/80351

Lieferung von zubereiteten Getränken wie Kaffee zum Regelsteuersatz

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (z. B. „coffee-to-go”) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen (vgl. Abschn. 3.6. UStAE : „Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken”) und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen. Diese Auffassung wird mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 12 der Anlage 2 begründet, wonach u. a. die Lieferung von Kaffee und Tee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dies betrifft jedoch lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver (vgl. das BMF-Schreiben vom 05.08.2004, BStBl 2004 I S. 638, Tz. 57).

Getränke, und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee, sind hingegen in die nicht begünstige Position 2202 des Zolltarifs einzureihen. Damit unterliegt bereits die Lieferung dieser Getränke nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz und die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hat keinen Einfluss auf den Steuersatz.