OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.02.2014
S 0181 A - 2 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.02.2014 (S 0181 A - 2 - St 53) - DRsp Nr. 2014/80238

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.02.2014 - Aktenzeichen S 0181 A - 2 - St 53

DRsp Nr. 2014/80238

Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften; Regelung ab dem 01.01.2014

Als Ausnahmeregelung zum Gebot der zeitnahen Mittel Verwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) lässt § 62 Abs. 1 AO zu, dass eine Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt. § 62 Abs. 3 und 4 AO stellt die Fälle der zulässigen Vermögenszuführung dar.

1. Rücklagenbildung

Ergänzend zu AEAO zu § 62 Abs. 2 Tz. 14 und 15 weise ich daraufhin, dass bilanzierende Körperschaften die Rücklagen in ihrer Bilanz offen (getrennt vom übrigen Kapital) ausweisen sollten. Es ist allerdings ausreichend, wenn sich die Rücklagen aus einer Nebenrechnung zum Jahresabschluss ergeben. Nicht bilanzierende Körperschaften haben die Rücklagen neben ihren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben (§ 63 Abs. 3 AO) in einer gesonderten Nebenrechnung auszuweisen.