OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.01.2014
S 2337 A - 35 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.01.2014 (S 2337 A - 35 - St 211) - DRsp Nr. 2014/80115

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.01.2014 - Aktenzeichen S 2337 A - 35 - St 211

DRsp Nr. 2014/80115

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen gewährt werden; Regelung ab VZ 2007 und Änderungen ab VZ 2009

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen (z. B. Stradträte und Beigeordnete eines Gemeindevorstandes oder Kreisausschusses) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit” im Sinne des § 19 EStG dem Lohnsteuer-Abzug (etwas anderes gilt nach dem Erlass vom 13. Januar 2014, S 2337 A - 001 - II 3b , für kommunale Volksvertreter, vgl. ofix: EStG/3/2). Dies trifft insbesondere für Entschädigungen zu, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt Folgendes: