I. Steuergutschrift beim Halbeinkünfteverfahren
Mit dem französischen Finanzministerium ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, daß natürlichen Personen die französische Steuergutschrift gem. Artikel 9 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA Frankreich (50 v. H. der Bruttodividende) ungeachtet der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG) auch im Veranlagungszeitraum 2001 in voller Höhe gewährt wird. Die von der OFD in den Bezugsverfügungen vom 28.08.2001 und vom 07.06.2002 angesprochene Ungewißheit über das Verhalten der französischen Finanzverwaltung ist damit beseitigt. Die Steuergutschrift kann damit sowohl in die Bemessungsgrundlage einbezogen als auch bei Festsetzung der Steuerschuld angerechnet werden.
II. Fiskalausgleichsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2001