OFD Hamburg - Verfügung vom 01.08.2002
S 3806 - 10/01 - St 41

OFD Hamburg - Verfügung vom 01.08.2002 (S 3806 - 10/01 - St 41) - DRsp Nr. 2008/87617

OFD Hamburg, Verfügung vom 01.08.2002 - Aktenzeichen S 3806 - 10/01 - St 41

DRsp Nr. 2008/87617

Schenkungsteuer; Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertung einer Pflegelast

Es ist gefragt worden, wie Pflegeleistungen zu behandeln sind, die als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden. Hierzu vertreten die für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei

- Pflegestufe 1 384 € (bis 31.12.2001 750 DM)
- Pflegestufe 2 921 € (bis 31.12.2001 1.800 DM)
- Pflegestufe 3 1 432 € (bis 31.12.2001 2.800 DM)

Die Beträge sind zu kürzen, soweit

  • Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder