OFD Hannover - Verfügung vom 15.07.2009
S 2121 - 17 - StO 215

OFD Hannover - Verfügung vom 15.07.2009 (S 2121 - 17 - StO 215) - DRsp Nr. 2009/80511

OFD Hannover, Verfügung vom 15.07.2009 - Aktenzeichen S 2121 - 17 - StO 215

DRsp Nr. 2009/80511

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfalll oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats

  • Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    ab 1. Januar 2002:

    in einer Gemeinde oder Stadt mit

    monatlich jährlich
    - höchstens 20.000 Einwohnem 90,00 EUR 1.080,00 EUR
    - 20.001 bis 50.000 Einwohnem 144,00 EUR 1.728,00 EUR
    - 50.001 bis 150.000 Einwohnem 177,00 EUR 2.124,00 EUR