Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2008 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2008/2009 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 9.12.2005 - S 2233 A - St 31 1 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
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