Nach den BFH-Urteilen vom 7.4.1960 -
Eine reine Grundstücksvermietung liegt z.B. vor, wenn eine Gemeinde auf einer Straße eine Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Verkaufsbude überläßt.
Werden dagegen Grundstücksflächen entgeltlich an Beschicker von Messen, Ausstellungen, Volksfesten und dgl. unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen, so sind keine Grundstücksvermietungen, sondern Leistungen aufgrund von Verträgen besonderer Art anzunehmen.
Bei Verträgen besonderer Art tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen zurück, das Vertragsverhältnis stellt ein einheitliches, unteilbares Ganzes dar; eine Steuerbefreiung nach §
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