OFD Köln - Verfügung vom 14.01.2009
Kurzinfo USt 4/2009

OFD Köln - Verfügung vom 14.01.2009 (Kurzinfo USt 4/2009) - DRsp Nr. 2009/80059

OFD Köln, Verfügung vom 14.01.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo USt 4/2009

DRsp Nr. 2009/80059

Steuersatz für die Verabreichung von Heilbädern

Zum Steuersatz für die Verabreichung von Heilbädern ist im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.5.2005, V R 54/02, BStBl 2007 II S. 283, zur Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio das BMF-Schreiben vom 20.3.2007, BStBl 2007 I S. 307, ergangen. Demnach bleibt es dabei, dass es zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, nicht erforderlich ist, im Einzelfall einen bestimmten Heilzweck nachzuweisen (vgl. Abschn. 171 Abs. 3 Satz 2 UStR).

Es ist daher - entgegen der Auffassung des BFH - auch nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird, allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt. Es bleiben allerdings die Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung unberührt, so dass bei Pauschalangeboten bestehend aus Sauna- und Fitnessstudiobesuch der jeweilige Sachverhalt im Einzelfall an Hand dieser Grundsätze zu beurteilen ist (Hinweis auf Abschn. 29 UStR).

In Fällen des sog. Floatens kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht in Betracht. Dies gilt auch für Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder und Aromabäder.