Zum Steuersatz für die Verabreichung von Heilbädern ist im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.5.2005,
Es ist daher - entgegen der Auffassung des BFH - auch nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird, allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt. Es bleiben allerdings die Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung unberührt, so dass bei Pauschalangeboten bestehend aus Sauna- und Fitnessstudiobesuch der jeweilige Sachverhalt im Einzelfall an Hand dieser Grundsätze zu beurteilen ist (Hinweis auf Abschn. 29 UStR).
In Fällen des sog. Floatens kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht in Betracht. Dies gilt auch für Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder und Aromabäder.
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