Der BFH führt in dem Urteil vom 26.4.2006 (
In Fällen, in denen der Besteuerungszeitpunkt vor dem 1.1.2007 liegt, soll nach Ansicht der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen weiterhin nach R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR verfahren werden. Kann im Ausnahmefall eine Einigung nicht erzielt werden und teilt der Gutachterausschuss auch auf Anfrage keinen Bodenrichtwert mit, so ist ein Bodenwert im Vorgriff auf § 145 Abs. 3 S. 4 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Regelungen abzuleiten.
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