OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 26.06.2014
akt. Kurzinfo BewG 4/2011

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 26.06.2014 (akt. Kurzinfo BewG 4/2011) - DRsp Nr. 2014/80449

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 26.06.2014 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo BewG 4/2011

DRsp Nr. 2014/80449

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 138 Abs. 4 und § 198 BewG

1.) Allgemeines

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann durch ein Gutachten oder durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarten Kaufpreis geführt werden.

Der Nachweis durch o. g. Kaufpreis ist möglich, wenn der Kaufpreis ein Jahr vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Kommt der Kaufpreis außerhalb dieser Frist zustande, kann der Kaufpreis noch als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen, wenn der Steuerpflichtige schlüssig nachweist, dass die maßgebenden Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert geblieben sind (vgl. R B 198 Abs. 4 ErbStR 2011; BFH-Urteil vom 02.07.2004,BStBl. 2004 II, S. 703). Vgl. dazu jedoch auch Punkt 3.a).

Beim Nachweis durch Gutachten ist zu prüfen, ob dieses den Anforderungen an ein Verkehrswertgutachten entspricht (vgl. R B 198 Abs. 3 S. 4 ErbStR 2011). Danach kann der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Februar 2014; BStBl. 2014 I, 808).