Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind bei der Tagespflege von Kindern sämtliche Einnahmen für die Betreuungstätigkeit - einschließlich der bislang nach § 3 Nr. 11 bzw. Nr. 26 EStG steuerfreien Gelder von öffentlicher Seite - als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren.
Zu den Fragen, die sich bei der Anwendung der Neuregelungen ergeben haben, nehme ich wie folgt Stellung:
Berechnung der Betriebsausgabenpauschale bei der Betreuung von Kindern mit ständig schwankenden Betreuungszeiten.
Die Betriebsausgabenpauschale von 300,- € je Kind/Monat ist zeitanteilig zu kürzen, wenn und insoweit ein Kind nicht in Vollzeitbeschäftigung betreut wird.
Von einer Vollzeitbetreuung ist bei einer vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche auszugehen.
300,- € × vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) |
(8 Stunden × 5 Tage = ) 40 Stunden |
Die Berechung der Betriebsausgabenpauschale darf nicht dazu führen, dass der monatliche Höchstbetrag von 300,- € überschritten wird.
Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.
Betreuung im Haushalt der Eltern
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