BGH - Beschluss vom 21.06.2017
XII ZB 36/17
Normen:
FamFG § 276 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 224
FamRZ 2017, 1611
FuR 2017, 575
MDR 2017, 1018
NJW-RR 2017, 973
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII K 852
LG Oldenburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 221/15

Pflicht des Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens; Anordnung der Verfahrenspflegschaft bei einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen XII ZB 36/17

DRsp Nr. 2017/10131

Pflicht des Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens; Anordnung der Verfahrenspflegschaft bei einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten

a) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917).b) Ist Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen und werden seine Interessen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist eine Verfahrenspflegschaft nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 16. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.